Auslese 3/2014

Achtung – Schenken wird teurer!

Nachdem die Regierung schon einmal zu Jahresbeginn 2013 die Bestimmungen zur Gebührenberechnung bei Schenkungsverträgen angepasst hat, steht nunmehr mit Anfang Juni 2014 eine weitere Änderung bevor.

Bereits Anfang 2013 wurde beschlossen, die Eintragungsgebühr von 1,1 % nicht mehr vom dreifachen Einheitswert, sondern vielmehr vom Verkehrswert der geschenkten Liegenschaft zu berechnen. Hier wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, dass Schenkungen im Familienverband weiterhin als begünstigter Erwerb den dreifachen Einheitswert zu Grunde legen können.

Nunmehr wird auch die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer (3,5 % bzw. 2 % im Familienverband) neu geregelt und soll auch diese hinkünftig vom Verkehrswert der Liegenschaft berechnet werden.

Durchschnittlich liegt der dreifache Einheitswert einer Liegenschaft mit Einfamilienhaus je nach Alter bei rund € 60.000, --, der Verkehrswert mindestens bei € 200.000, --; die Grunderwerbsteuer würde sich diesfalls mehr als verdreifachen.

Hinzu kommt darüber hinaus, dass dem Grundbuch mit geeigneten Mitteln der Verkehrswert der Liegenschaft nachzuweisen ist, was im Ernstfall auch bedeuten kann, dass die Liegenschaft von einen Sachverständigen zu bewerten ist. Ein solches Liegenschaft-Bewertungsgutachten schlägt mit zumindest € 600, -- zu Buche. Sofern es möglich ist, kann der Liegenschaftswert auch durch vergleichbare Inserate von Immobilienplattformen nachgewiesen werden oder durch eine Bestätigung der Baubehörde über die derzeitigen Grundstückspreise; ob dies dem jeweiligen Kostenbeamten der Grundbuchsgerichte reicht, ist jedoch Einzelfall abhängig.

Zusammengefasst wird daher, basierend auf den derzeitigen Gesetzesentwürfen, voraussichtlich ab der Jahresmitte 2014 das Verschenken von Liegenschaften wesentlich, vermutlich um ein 3- bis 4-faches, teurer.

Ausgehend von der Gesetzesänderung Ende 2012/Anfang 2013 ist damit zu rechnen, dass die Übergangsfrist relativ kurz sein wird, in der noch zur alten Gesetzeslage verschenkt werden kann.

Wer sich daher mit dem Gedanken trägt, seine Liegenschaft an seine Kinder oder Enkelkinder weiterzugeben, sollte die derzeitige Rechtslage noch ausnutzen.