Auslese 06/2010

Der letzte Wille - der richtige Weg zum gültigen Testament

Man kann auf verschiedene Arten seinen letzten Willen bekunden:

Das eigenhändige Testament

Unter einem eigenhändigen Testament versteht man eine letztwillige Verfügung, die selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Ein eigenhändiges Testament darf daher weder mit dem Computer geschrieben werden, noch darf der Text von jemanden anderen vorgeschrieben, sei es handschriftlich oder elektronisch, werden. Für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes bedarf es keiner Zeugen.

Jedenfalls sollte ein eigenhändiges Testament einen Datumszusatz enthalten, um sicherstellen zu können, dass das aufgefundene Testament auch tatsächlich das Letztgültige ist.

Viel zu oft kommt es vor, dass eigenhändige Testamente, die im Haushalt in der Dokumentenmappe oder an sonstigen "sicheren" Stellen verwahrt sind, im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung entweder nicht aufgefunden oder unterdrückt werden und somit dem letzten Willen des Verstorbenen nicht entsprochen werden kann.

Das fremdhändige Testament

Wird das Testament von einem Fremden getippt oder geschrieben spricht man von einem fremdhändigen Testament. Ein solches Testament entfaltet nur dann Gültigkeit, wenn es von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen mitunterfertigt wurde.

Als Zeuge nicht geeignet sind:

  • Personen, die auch im Testament bedacht ist
  • Minderjährige
  • in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkte Personen
  • blinde und gehörlose Personen

Testamentszeugen haben im Falle der Anfechtung des Testaments Zeugnis darüber abzulegen, dass der Verstorbene bei der Errichtung eines Testamentes weder gezwungen noch direkt beeinflusst wurde, noch sich in einem Zustand befunden hat, der es ihm unmöglich gemacht hätte, frei seinen Willen kundzutun; auch die zeitliche und örtliche Orientierung des Erblassers ist unter Umständen unter Beweis zu stellen.

Fremdhändige Testamente werden üblicherweise von Rechtsanwälten und Notaren errichtet.

Vergewissern Sie sich, wenn sie ein Testament vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichten lassen, dass dieser mit Ihnen auch die Vor- und Nachteile ihres letzten Willens bespricht. Oft kommt es vor, dass in einem Testament gut gemeinte Regelungen enthalten sind, die den Erben jedoch in weiterer Folge das Leben schwer machen.

Wird etwa einem minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Enkelkind ein renovierungsbedürftiges Haus vererbt, an dem eine andere Person ein Wohnrecht hat, wird das Enkelkind diesfalls nur mit Kosten belastet, und kann die Liegenschaft aufgrund des Wohnrechtes unter Umständen nicht einmal selbst nutzen.

Das entspricht mit Sicherheit nicht dem Wunsch des Erblassers, ist jedoch die negative Konsequenz daraus. Es ist daher wichtig, die Hintergründe des letzten Willens herauszuarbeiten und diesen bestmöglich festzuhalten.

Das mündliche Testament

Die Möglichkeit, seinen letzten Willen auch mündlich kundzutun, ist seit 2005 aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheit abgeschafft.

Das Nottestament

Nur für den Fall, dass man sich in Todesgefahr befindet, kann der letzte Wille unter Beiziehung zweier Zeugen erklärt werden. Dieses Nottestament verliert binnen 3 Monaten seine Gültigkeit.

Die Frage, ob die letztwillige Anordnung in Todesgefahr bzw Todesangst errichtet wurde, muss im Streitfall ein Gericht klären. Wesentlich ist hier weniger eine objektive Beurteilung, als vielmehr die Frage, wie sich die testierende Person im Zeitpunkt der mündlichen Abgabe ihres letzten Willens gefühlt hat. Sofern diese um ihr Leben fürchtete und in ihrem Leben keine andere Möglichkeit mehr sah, ihren letzten Willen festzulegen, als dies mündlich vor zwei Zeugen zu tun, dann wurde ein formgültiges Nottestament errichtet.

Lange vorausgeplante Operationen oder lange schwere Krankheit eignen sich tendenziell nicht für die Errichtung eines Nottestament, da hier in der Regel der "Akutmoment" fehlt.

Der Beweis des Bestehens oder Nichtbestehens sowie des Inhalts eines solchen Nottestaments ist im Streitfall äußerst schwierig.

Das Vermächtnis

Während in Testamenten üblicherweise über das gesamte Vermögen eine Regelung getroffen wird, wird bei einem Vermächtnis (auch Legat genannt) ein bestimmter, genau definierter Vermögenswert, einer bestimmten Person zugesprochen und haben die Erben die Verpflichtung, das Vermächtnis umzusetzen.

Einem Vermächtnis sind keine Grenzen gesetzt; es können Geldwerte, Liegenschaften, Fahrzeuge, Schmuck, ja sogar Haustiere vermacht werden.

Auch für Vermächtnisse gelten jedoch dieselben Formvoraussetzungen, wie für Testamente. Werden diese nicht eingehalten sind auch die Vermächtnisse nicht gültig.

Gemeinsame Testamente

Testamente können auch von mehreren Personen in einer Urkunde errichtet werden. Diese Möglichkeit wird üblicherweise von Lebens-und/oder Ehepartnern, die einander als Alleinerben einsetzen wollen, gewählt. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche letztwillige Anordnung nur in Form eines fremdhändiges Testament (unter Beiziehung dreier Zeugen) errichtet werden kann, da für einen der beiden das Testament immer von jemanden anderen geschrieben sein wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass auch gemeinsame Testamente unabhängig der Zustimmung und Kenntnis des anderen jederzeit widerrufen oder abgeändert werden können. Selbstverständlich kann nur der eigene, darin festgehaltene letzte Wille geändert werden. Es ist daher auch im Falle des gemeinsamen Testamentes nicht garantiert, dass einer der beiden sich nicht doch anders entscheidet.

Widerruf letztwillige Anordnungen

Durch einen Widerruf wird ein gültig errichtetes Testament als ungültig erklärt und verliert seine Wirkung. Der Widerruf kann entweder in Form eines bloßen Widerrufes erfolgen, oder in Form einer Neu-Errichtung einer letztwilligen Anordnung. Oft setzen datumsjüngere Testamente vorangehende ganz oder auch nur teilweise außer Kraft. Sofern dies gewünscht ist, sollte jedoch im neuen Testament ein Passus aufgenommen werden, dass vorherige letztwillige Anordnungen mit der Errichtung dieser Urkunde als widerrufen gelten, andernfalls behält das frühere Testament in den Bereichen Gültigkeit, die vom neuen Testament nicht ausdrücklich abgeändert werden

Testamente können jederzeit - sprichwörtlich - bis zum letzten Atemzug, widerrufen werden. Der Widerruf sollte jedoch in der Rechtsform erfolgen, mit dem das zu widerrufende Testament errichtet wurde. Wesentlich ist, dass der Widerruf nach außen deutlich in Erscheinung tritt.

Speziell im Falle eigenhändiger Testamente muss der Widerruf so erfolgen, dass jedem Außenstehenden klar ist, dass das vorliegende Testament nunmehr keine Gültigkeit mehr haben soll.

Im Falle einer im Testamentsregister angezeigten letztwilligen Verfügung wird durch die Registrierung des Widerrufs oder des neu errichteten Testaments aufgrund der zeitlichen Folge deutlich, welche letztwillige Anordnung im Zeitpunkt des Todes Gültigkeit hat.

Von mündlichen Widerrufen ist aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit dringend abzuraten!

Anzeige im Testamentsregister

Testamente, auch eigenhändige Testamente, können im Testamentsregister der Rechtsanwälte und Notare angezeigt werden, um so die Gewissheit zu haben, dass das Testament auch tatsächlich aufgefunden wird. Wurde ein fremdhändiges Testament vor einem Notar oder Anwalt errichtet, wird es automatisch im Testamentsregister angemeldet. Das Testament verbleibt im Original beim Testamentserrichter (Rechtsanwalt/Notar) und wird nach Ableben der testierenden Person im Verlassenschaftsverfahren dem zuständigen Gerichtskommissär ausgehändigt. Der Gerichtskommissär hält Nachschau im zentralen Testamentsregister und erhält so die Informationen, ob der Verstorbene Testamente errichtet hat, und wo deren Originale verblieben sind.

Die Anzeige der Testamente im Testamentsregister gewährleistet somit, dass diese im Todesfall auch tatsächlich aufgefunden werden.

Die Anzeige im Testamentsregister der Rechtsanwälte und Notare kostet € 18,-- zuzüglich Umsatzsteuer.