Auslese 7/2016

Fahren unter fremder Flagge – KFZs mit ausländischen Kennzeichen

Wer seinen Wohnsitz wechselt, hat binnen 3 Tagen bei der Meldebehörde seinen neuen Hauptwohnsitz bekannt zu geben. Damit verbunden ist auch die Ummeldung des Fahrzeugs, sofern sich durch den Umzug der Verwaltungsbezirk ändert.

Bei Wohnsitzverlegung innerhalb des Bezirks reicht eine entsprechende Benachrichtigung der zuständige BH.

In Österreich Hauptwohnsitzgemeldete haben nur Fahrzeuge lenken, die in Österreich zugelassen sind. Das Fahren mit Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ist nicht länger als einen Monat nach deren Verbringung nach Österreich zulässig, danach muss eine Ummeldung stattfinden.

Da mit der Verbringung ausländischer KFZs nach Österreich auch eine steuerliche Komponente (Nachzahlung der NoVa, Entrichtung der Kfz-Steuer) verbunden ist, werden die Kontrollmechanismen der Finanzbehörden immer enger.

Auch Angestellte von ausländischen Firmen, die mit ihren Firmenfahrzeugen in Österreich unterwegs sind und hier ihre überwiegende berufliche Tätigkeit ausüben sind hiervon betroffen.

Es empfiehlt sich diesfalls dringend die Beiziehung eines Steuerberaters.