Auslese 12/2014

Serie Dienstbarkeiten: das Fruchtgenussrecht

Anders als beim Wohnrecht kann der Fruchtgenussberechtigte neben der reinen Nutzung zu Wohnzwecken die ihm übergebenen Räume/Liegenschaft ohne alle Einschränkungen genießen, somit daraus auch „Früchte“ (Einkommen) erzielen. 

Ein Fruchtgenussberechtigte hat eine quasi eigentümerähnliche Stellung.

Auch dieses Recht wird üblicherweise lebenslang und unentgeltlich eingeräumt und endet mit dem Tod des Fruchtgenussberechtigten. Auch hier erfolgt die grundbücherliche Sicherstellung.

Im Rahmen des Fruchtgenussrechtes kann daher eine zunächst selbst bewohnte Liegenschaft in weiterer Folge vermietet oder verpachtet werden, wobei den Berechtigten auch die Verpflichtung zur Erhaltung der übergebenen Sache trifft.

Das Recht muss so ausgeübt werden, dass die übergebene Sache hierdurch keinen Schaden nimmt. 

Im Rahmen des Fruchtgenusses können auch landwirtschaftliche Flächen oder Unternehmen übergeben werden.