Auslese 5/2015

Serie Erbrecht: der Schenkungspflichtteil

Ein gesetzlicher Erbe kann auch dadurch übergangen werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Nachlassvermögen verschenkt. Hierdurch reduziert sich die Erbmasse.

Zählt ein so Übergangener zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, kann er vom Beschenkten Ersatz in der Höhe des Pflichtteils fordern.

Bei Schenkungen an Erbberechtigte steht der Anspruch unbeschränkt (auch noch Jahrzehnte nach der Schenkung) zu, wurde an nicht Erbberechtigte verschenkt, kann der Schenkungspflichtteil nur für solche Schenkungen gefordert werden, die maximal 2 Jahre vor Ableben des Erblassers erfolgt sind.

Die Ansprüche, speziell bei Liegenschaften, berechnen sich nach dem Verkehrswert und stehen in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils zu. Auf den Anspruch anzurechnen sind aber sämtliche Zuwendungen, die man ohnehin aus der Verlassenschaft erhält.

 

Ob ein solcher Anspruch zusteht, muss im Detail geprüft werden und empfiehlt sich hier die Beratung durch einen Rechtsanwalt.