Auslese 8/2014

Stolperfallen beim Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei der Antragstellung besteht die Möglichkeit, aus 2 Systemen mit insgesamt 5 verschiedenen Bezugsvarianten (-dauer) zu wählen. Hat man sich der Antragstellung für eine Variante entschieden, ist ein Umstieg nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist es auch, dass das Kind und der antragstellende Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, wobei der gemeinsame Haushalt durch eine jeweilige Hauptwohnsitzmeldung des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse nachzuweisen ist. Ein faktisch gemeinsamer Haushalt, der sich meldepolizeilich nicht nachweisen lässt, reicht nicht

Hierbei sind die Behörden besonders streng; weder Gesetzesunkenntnis, noch Umstände des Einzelfalls vermögen über diesen Umstand der Anspruchsvoraussetzung hinweg zu helfen. Besteht kein gemeinsamer Hauptwohnsitz, auch wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht, wird kein Kinderbetreuungsgeld zuerkannt.