Auslese 8/2016

Wann besteht gemeinsame Obsorge?

Bei Kinder, die in aufrechter Ehe geboren sind, besteht automatisch gemeinsame Obsorge der Eltern. Daran ändert auch eine Ehescheidung nichts, da im Fall einer strittigen Scheidung im Scheidungsurteil über die Obsorge der gemeinsamen Kinder keine Entscheidung getroffen wird.

Bei einvernehmlicher Ehescheidungen muss die Frage der künftigen Obsorge der Kinder samt Bestimmung des Haupt Aufenthaltsortes des Kindes geregelt werden.

Werden Kinder in Lebensgemeinschaften hineingeboren, kommt die Obsorge alleine der Mutter zu und muss die gemeinsame Obsorge entweder am Standesamt des Geburtsort von beiden Eltern persönlich festgelegt werden. Alternativ hierzu kann, insbesondere wenn sich die Eltern nicht einig sind, die Obsorge auch über das Pflegschaftsgericht geregelt werden.

Dieser Schritt ist jedenfalls immer dann nötig, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird und das Kind bei einem Elternteil überwiegend betreut wird.

Ohne eine Bestätigung der Obsorge kann das Elternteil das Kind nicht nach außen hin vertreten.

Gibt es daher nach einer strittigen Scheidung keine Bestätigung der gemeinsamen Obsorge, muss-insbesondere wenn das Kind den Wohnsitz wechselt-ein Antrag auf Zuweisung des Hauptaufenthaltsortes des Kindes gestellt werden.