Auslese 12/2016

Winterdienst – Tücken bei der Vergabe an Dritte

Der Liegenschaftseigentümer ist verpflichtet, entlang seiner Grundstücksgrenze dafür zu sorgen, dass der Gehsteig bzw. Straßenrand von Schnee und Glatteis gesäubert und gestreut ist.

Wird das Objekt vermietet, kann diese Verpflichtung einem Mieter übertragen werden.

In allen Fällen, wo man diese Verpflichtung nicht selbst übernimmt, darf nicht vergessen werden, dass nichtsdestotrotz primär der Liegenschaftseigentümer einem durch Verabsäumung der Räumverpflichtung Verletzten haftet. Es besteht dann nur die Möglichkeit, sich bei seinen Vertragspartnern zu regressieren. 

Wird ein professioneller Winterdienst beauftragt, ist es wichtig dessen AGBs zum Leistungsumfang genau durchzulesen und jedenfalls eine Kopie der Haftpflicht-Polizze anzufordern, um sicherzugehen, dass im Schadensfall eine ausreichende Versicherungsdeckung besteht. 

Besteht nämlich kein ausreichender Versicherungsschutz kann der Liegenschaftseigentümer auf sämtlichen Schäden sitzen bleiben, wenn das Unternehmen nicht zahlungsfähig ist.

Aus diesem Grund ist auch dringend abzuraten, den Winterdienst an Nachbarn auszulagern, da die mit dem Privatvermögen haften.