Auslese 9/2017

Zebrastreifen – „leo“ für Fußgänger?

Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährliche Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Bei Gefährdung eines Fußgängers wird gestraft und vorgemerkt.

Der Fußgänger wiederum darf nicht unmittelbar vor einem Fahrzeug die Fahrbahn betreten.

Oft überqueren Fußgänger jedoch nicht unmittelbar am, sondern vor oder nach einem Zebrastreifen die Fahrbahn und da stellt sich die Frage, ob hier ebenfalls die oben zitierten Regeln gelten.

Das Gesetz regelt hierzu nichts, die Rechtsprechung hat jedoch herausgearbeitet, dass ein Bereich von 1 - 2 m vor bzw. nach einem Zebrastreifen jedenfalls auch als Schutzbereich gelten und daher im Fall eines Unfalls jedenfalls auch ein Verschulden des Unfalllenkers gegeben ist; im Einzelfall kann sich der Schutzbereich auch weiter erstrecken.

Einen Fußgänger trifft jedoch ein Mitverschulden, abhängig, wie weit von der Markierung entfernt er quert und speziell dann, wenn er nach einem Zebrastreifen die Straße überquert, obwohl er das Fahrzeug hätte erkennen können.