Auslese 7/2013

Abfertigung alt - Abfertigung neu

Seit 01.01.2003 gilt das neue Abfertigungsrecht. Trotzdem gibt es nach wie vor viele Dienstverhältnisse, für die noch die alten Abfertigungsregeln gelten.

Die Frage, wann Ansprüche aus der Abfertigung zustehen, ist der beiden Systemen unterschiedlich. 

Im alten Abfertigungssystem verfällt im Falle der Selbstkündigung jeglicher Anspruch, eine einvernehmliche Auflösung wahrt jedoch die Ansprüche. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht ab einer ununterbrochenen Dienstzeit von 3 Jahren und beträgt, je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 2-12 Monatsentgelt.

Im neuen Abfertigungssystem geht der Abfertigungsanspruch durch Selbstkündigung nicht verloren!

Der Anspruch auf Abfertigung besteht bereits ab dem 2. Beschäftigungsmonat und kann in einen anderen Betrieb mitgenommen werden. Eine Auszahlung setzt voraus, dass man bereits 3 Jahre in die Vorsorgekasse eingezahlt hat und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung endet, es sei denn, zum Zwecke des Pensionsantritt.