Auslese 11/2016
Abgabennachzahlung – wie lange kann nachgefordert werden?
Abweichend zur zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren, können Gemeindeabgaben idR bis zu 5 Jahre rückwirkend festgesetzt bzw. nachträglich vorgeschrieben werden.
Ergibt sich die Nachverrechnung daraus, dass der Behörde nicht sämtliche für die Abgabenbemessung relevanten Tatsachen bekannt gegeben wurden (Abgabenhinterziehung), erhöht sich die Festsetzungsfrist auf bis zu 10 Jahre.
Sie beginnt idR mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist/wäre.
Auch bislang nicht eingehobene, jedoch bereits bescheidmäßig festgestellte Abgaben können innerhalb einer Frist von 5 Jahren rückwirkend vorgeschrieben werden.
Ergibt sich im Falle einer von der Behörde selbst verursachten Säumigkeit eine entsprechend hohe Nachforderung, sind Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) idR unproblematisch.
Zu beachten ist, dass rechtmäßig vorgeschriebene Abgaben im Falle der Nichtzahlung von der Behörde direkt exekutiv betrieben werden können ohne dass hierfür zunächst Klage geführt werden muss.