Auslese 3/2023

 

Adoption – was bewirkt sie?

Die Adoption ändert die familienrechtlichen Verhältnisse dahingehend, dass die Rechtsverhältnisse der Beteiligten jener aufgrund unmittelbarer Abstammung entsprechen. Dies wirkt auch auf die jeweiligen Nachkommen der an der Adoption Beteiligten.

Durch die Gleichstellung zwischen Wahl- und leiblichen Kindern entstehen zwischen den an der Adoption beteiligten Personen sohin mit Rechtskraft der Adoption wechselseitige Beistandspflichten, Unterhaltsansprüche, Erbrechte etc.

Die Rechtsstellung zum leiblichen Elternteil wird jedoch nicht gänzlich gelöst, sie gelten hinkünftig jedoch lediglich nachrangig gegenüber dem annehmenden Elternteil. In Unterhaltsfragen muss der leibliche Elternteil weiterhin leisten, wenn der Annehmende hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage ist. Auch umgekehrt kann das Wahlkind für Unterhaltsleistungen an den biologischen Elternteil herangezogen werden, sofern dieser ihm gegenüber seine Unterhaltspflicht nicht gröblich vernachlässigt hat.

In erbrechtlicher Hinsicht hat ein Adoptivkind ein doppeltes gesetzliches Erbrecht, nämlich sowohl beim Ableben der leiblichen, als auch der Adoptiveltern. Gegenüber Verwandten des Annehmenden entsteht jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis.

Eine Namensänderung muss mit Bewilligungsbeschluss des Gerichts beim Standesamt beantragt werden.