Auslese 9/2020

Aufenthaltsbestimmungsrecht – was ist das und wem kommt es zu?

Darunter versteht man als Kernbegriff des Sorgerechts das Recht zu entscheiden, wo Kinder leben dürfen; es ist an die Obsorge für ein Kind geknüpft.

Als alleinig Obsorgeberechtigter kann man ohne Zustimmung des anderen mit Kindern im Inland umzuziehen oder ins Ausland zu verziehen; das andere Elternteil hat bloß ein Informations- und Äußerungsrecht.

Bei gemeinsamer Obsorge ist ausschlaggebend, wo das Kind überwiegend wohnt und betreut wird; dieses Residenzelternteil entscheidet. Lediglich ein Auslandsumzug ins bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts.

Im Falle eines Doppelresidenzmodells ist Einvernehmen herzustellen.

Der Umzug muss sachlich gerechtfertigt sind; darunter fallen etwa berufliche oder persönliche Motive. Hierbei ist es auch nicht von Bedeutung, wenn dadurch die persönlichen Kontakte zum anderen Elternteil erschwert.

Ab dem Alter von 14. Jahre kann das Kind bei der Wahl seines Aufenthaltsortes mitbestimmen.

Einmal einvernehmlich (etwa im Scheidungsvergleich) hierzu getroffene Regelungen können idR nur bei wesentlichen Veränderungen oder Kindeswohlgefährung abgeändert werden.