Auslese 12/2021

 

BIS DASS DER TOD UNS SCHEIDET – oder das Gericht…

Durch die Eheschließung erwirbt man ex lege Erbrechte gegenüber dem Ehepartner, die mit Rechtskraft der Ehescheidung wieder erlöschen, jeweils ohne, dass man diesbezüglich Veranlassungen treffen muss.

Wurde während aufrechter Ehe ein Testament errichtet, in dem der Ehepartner – ungeachtet des gesetzlichen Erbanspruchs – bedacht wurde, erlischt ein solches mit Rechtskraft der Ehescheidung per Gesetz. Auch Testamente, die vor Eheschließung errichtet wurde, verlieren durch Scheidung ihre Gültigkeit.

Die letztwillige Verfügung kann durch eine Ersatzerbenregelung gesichert werden; fällt durch Scheidung der Ehepartner als Erbe weg, bleibt durch die Ersatzerbenregelung das Testament weiterhin rechtswirksam. Soll nämlich bewusst durch die Testamentserrichtung von der gesetzlichen Erbfolge abgegangen werden, ist der Wegfall des einzig eingesetzten Erben fatal, da diesfalls keine letztwillige Verfügung mehr vorliegt.

Überall dort, wo trotz Scheidung weiterhin dem Ex-Partner etwas zugewendet werden soll, besteht Handlungsbedarf. Es muss ausdrücklich vermerkt werden, dass die Erbeinsetzung des (Ex-) Ehepartners auch über das Ende der Ehe hinaus Gültigkeit hat.