Auslese 9/2021

 

DIE FRÜCHTE AUS NACHBARS GARTEN – ist Naschen erlaubt?

Das ist ein Thema des „Überhang- und Überfallsrecht“.

Grundsätzlich ist derjenige Eigentümer des Baumes und seinen Früchten, auf dessen Grundstück er verwurzelt ist. Nichtsdestotrotz hat der Nachbar das Recht, Früchte, die auf überhängenden Pflanzenteilen in das eigene Grundstück hereinragen bzw. überhängen, zu pflücken bzw. das herabgefallene Obst zu verzehren.

Hierfür bedarf es keiner Regelung oder Zustimmung des Nachbarn.

Wichtig ist nur, dass auch hier die Grundstücksgrenzen geachtet werden und sohin Früchte, die im Luftraum über dem Grundstück, wo sich der Baum befindet hängen oder Abfallen nicht dem oben genannten Recht obliegen. Sohin darf auch der Baumeigentümer die Früchte nicht von Nachbars Garten aufsammeln.

Im Umkehrschluss ist der Baumeigentümer nicht verpflichtet, von seinem Baum herabfallendes Obst am Nachbargrund zu entsorgen oder die diesbezüglichen Kosten zu tragen.

Anders verhält es sich, wenn der Baum ins öffentliche Gut überhängt; hier besteht für Passanten oder Spaziergänger keine Berechtigung, Früchte zu pflücken und an sich zu nehmen.