Auslese 6/2012

Enterbung - die späte Rache des Erblassers

Grundsätzlich erben Kinder, Ehegatten oder Eltern immer, und sei es nur den Pflichtteil.
In einigen Fällen gewährt das Gesetz dem Erblasser aber die Möglichkeit, Personen von der Erbfolge gänzlich auszuschließen und sie zu enterben.

Wann kann ich jemanden enterben?

Der Erblasser hat  die Möglichkeit, Kinder (aber auch Ehepartner und Eltern) vom Erben auszuschließen,

  • wenn sie ihn in einem Notstand hilflos gelassen haben,
  • wenn sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden,
  • wenn sie beharrlich einen Lebenswandel pflegen, der gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt und
  • wenn sie sehr verschuldet oder verschwenderisch sind.

Im Falle von Ehepartnern ist eine Enterbung auch möglich, wenn sie gegen ihre ehelichen Beistandspflichten gröblich verstoßen.

Darüber hinaus kann nicht enterbt werden.

Neben der Enterbung können Erben auch durch ihr Verhalten solange erbunwürdig sein, bis Ihnen der Erblasser verzeiht.

Was bewirkt eine Enterbung?

Durch eine Enterbung verliert der Enterbte jegliche Erbansprüche. Er ist durch die Enterbung nicht einmal mehr pflichtteilsberechtigt, sondern fällt aus der gesetzlichen Erbfolge gänzlich heraus.

Die Enterbung wirkt jedoch nur gegen ihn persönlich, nicht jedoch gegen seine Nachkommen.

Wie muss die Enterbung verfügt werden?

Die Enterbung muss ausdrücklich erfolgen.

Dies erfolgt üblicherweise in Form eines Testaments. Es empfiehlt sich, nachdem im Verlassenschaftsverfahren der Verstorbene zu den Gründen, die zur Enterbung geführt haben, nicht mehr befragt werden kann, dass im Testament alle wesentlichen Gründe, die zu diesem Entschluss geführt haben, angeführt sind.

Nachdem die Erben in einem Verlassenschaftsverfahren die Rechtmäßigkeit der Enterbung beweisen müssen, tut der Erblasser gut daran, bereits zu Lebzeiten alle Unterlagen und Informationen zusammenzutragen, die es den Erben ermöglichen, den Entschluss des Verstorbenen, einen Erbberechtigten aus der Erbfolge auszuschließen, nachzuweisen.

Wie wehre ich mich gegen eine ungerechtfertigte Enterbung?

Ist man der Ansicht, dass man zu unrecht enterbt wurde, besteht nur die Möglichkeit, gegenüber den Erben seine Pflichtteilsansprüche zunächst im Verlassenschaftsverfahren und in weiterer Folge, sollten diese nicht anerkannt werden, im Gerichtsverfahren durchzusetzen, dies mit der Argumentation, dass kein Enterbungsgrund verwirklicht ist und man daher zu Unrecht auf der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Dies berechtigt zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.