Auslese 2/2019

Entfall der Rezeptgebühr - Wann steht sie zu?

Zu unterscheiden ist zwischen einer gänzlichen Rezeptgebührenbefreiung und einer solchen aufgrund der Überschreitung der Rezeptgebühren Obergrenze (vgl. Auslese 3/2019).

Eine Rezeptgebührenbefreiung ohne Antragstellung genießen Mindestsicherungsbezieher, Pensionisten mit Ausgleichzulage, Zivildiener samt Angehörige, Asylwerber in Betreuung und Patienten zur Behandlung einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit.

Sozial bedürftige Personen mit einem bestimmten Jahresnettoeinkommen werden auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit, wobei die Einkommensgrenzen je nach Familienstand unterschiedlich sind (Alleinstehend: € 933,06; Ehe-/Lebenspartner: € 1.398,97; Stand 2019). 

Bei erhöhter Medikamentenbedarf steigt die Einkommensobergrenze ebenso, wie pro mitversichertem Kind.

Die Rezeptgebührenbefreiung wird durch die jeweilige Krankenversicherungsträger bestimmt und idR auf ein Jahr gewährt; im Falle von Pensionisten kann die Gebührenbefreiung auch dauerhaft erfolgen.

Die Befreiung umfasst auch Kostenanteile für Heilbehelfe und Hilfsmittel, Kostenbeitrag im Falle einer Anstaltspflege und das Service-Entgelt der e-card.