Auslese 11/2017

Entzug des Kontaktrechts-Beugehaft

Die Durchsetzung des Umgangsrechts mit dem Kind bei getrenntlebenden Elternteil wird oftmals zur Zerreißprobe. 

Jenes Elternteil, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält, hat das Recht auf regelmäßigen Kontakt und Umgang. Notfalls muss dieses Recht gerichtlich durchgesetzt werden. 

Oft kommt es vor, dass selbst bei Vorliegen einer Gerichtsentscheidung das Residenzelternteil mit allen Mitteln verhindert, dass das Kontaktrecht ausgeübt werden kann. Hierbei sind-vorwiegend die Mütter-oft sehr kreativ: etwa den Abholort nicht bekannt zu geben (Kinderkrippe oder Kindergarten), es wird laufend Krankheit des Kindes oder des Elternteils vorgetäuscht, man ist zu den Abholzeiten schlicht nicht zu Hause, etc.

Sieht man sich mit derartigen Problemen konfrontiert, hat man die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die entweder in Richtung Erziehungsberatung/Mediation gehen kann, aber auch soweit, dass über jenes Elternteil, das das Kontaktrecht vereitelt, eine Beugestrafe verhängt wird.

Leider gehen derartige Querelen am Kind nicht spurlos vorbei und sollte daher im Sinne des Kindes eine gütliche Lösung angestrebt werden, denn Kinder brauchen beide Elternteile.