Auslese 4/2017

Erbrecht neu – Pflegevermächtnis

In der Vergangenheit gab es in Nachlassverfahren oftmals die Thematik, dass erbrachte Pflegeleistungen zu Lebzeiten behauptet wurden und hierfür Ersatz vom Nachlass gefordert wird.

Mit der neuen Rechtslage ab 1.1.2017 wurde hierzu eine Neuerung geschaffen.

Wer als naher Angehöriger (gesetzl. Erben samt Ehegatten/Lebensgefährten und deren Kinder, sowie Lebensgefährten des Verstorbenen und deren Kinder) in den letzten 3 Jahren vor dem Tod und hievon zumindest 6 Monate in nicht bloß geringem Ausmaß (mehr als 20 Std/M bzw. 1 Std/T), ohne dass sie für Entgelt vereinbart war oder sonstige Zuwendungen gewährt haben, den Verstorbenen gepflegt hat, kann Ansprüche stellen, wonach die Höhe des Pflegevermächtnisses sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung orientiert. 

Unter Pflege versteht das Gesetz jede notwendige Betreuung und Hilfe zur Unterstützung eines selbstbestimmten & bedürfnisorientierten Lebens.

Das Pflegevermächtnis steht neben einen allfälligen Pflichtteilsanspruch zu.