Auslese 3/2017

Erbrecht neu – Stundung des Pflichtteil

Prinzipiell ist mit der neuen Rechtslage der Pflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod fällig.

Seit 1.1.2017 besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der Pflichtteil nicht sofort zur Auszahlung gelangen muss, sondern bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren gestundet werden kann.

Auch der Pflichtteilsschuldner kann im Verlassenschaftsverfahren beantragen, dass das Gericht eine Stundung der Abdeckung des Pflichtteils anordnet, nämlich dann, wenn ihn die fristgerechte Erfüllung unbillig hart treffe, etwa dann, wenn eine Wohnung veräußert werden müsste, an der dringendes Wohnbedürfnis besteht oder der Fortbestand eines Unternehmens gefährdet wäre.

Neben der Stundung kann auch die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb der Fünfjahresfrist testamentarisch festgelegt werden. Das Gericht kann die Frist auf maximal 10 Jahre ausdehnen.

Zu bedenken ist, dass während der Stundung die Verzugzinsen (derzeit 4 %) anfallen und sich dadurch die Zahlungsverpflichtung erhöht.