Auslese 10/2009
FEHLVERHALTEN AUF ÖSTERREICHS STRASSEN WIRD TEURER – DIE NEUE GESETZESNOVELLE
Die seit 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetzesnovelle bringt zahlreiche Gesetzesänderungen mit sich, die im Wesentlichen zusammenzufassen sind mit:
teurere und höhere Strafen
Die Änderungen betreffen das Führerschein-Gesetz (FSG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Kraftfahr-Gesetz (KFG).
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h: Mindeststrafe von 70,-- Euro
Geschwindigkeitsüberschreitungen über 30 km/h werden nunmehr mit einer Mindeststrafe von € 70,-- geahndet, wer über 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50 km/h im Freiland schneller unterwegs ist als erlaubt, den kostet das ab jetzt € 150,--.
Die Höchststrafe liegt jeweils bei 2180 Euro.
Bei mit Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen können die Mindestgeldstrafen sofort eingehoben werden.
Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen: Anonymverfügung oder Organmandat
Gemessene Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h von bis zu 10 km/h werden seit 1,.9.2009 mit zumindest € 30,--, 20 km/h mit € 45,-- und 30 km/h mit € 60,-- bestraft; die Vorschreibung erfolgt mittels Anonymverfügung.
Wird man „auf frischer Tat ertappt“ wird die Geldstrafe mittels Organstrafverfügung sofort eingehoben; in diesem Fall liegen die Geldstrafen um jeweils € 10,-- niedriger als im Falle der Anonymverfügung.
Alkoholisierung zwischen 0,5 bis 0,8 Promille: Anhebung der Mindeststrafe
Die Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille wird die Mindeststrafe gemäß Führerscheingesetz auf € 300,-- angehoben.
„Verkehrscoaching“ als Nachschulmaßnahme
Ein 4-stündiges Verkehrscoaching wird obligatorisch im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille angeordnet. Diese Maßnahme soll auf die besonderen Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr und dessen Folgen bewusst gemacht werden.
Vom Verkehrscoaching ausgenommen sind Probeführerscheinbesitzer. Diese haben jedenfalls die Nachschulung zu absolvieren.
Im Wiederholungsfall, das heißt im Falle einer vorliegenden Vorverurteilung eines Alkoholdelikts ab 0,8 Promille innerhalb der letzten fünf Jahre, wird man zu einer vollen Nachschulung verpflichtet.
Die Kosten des Verkehrscoachings betragen mind. € 100,--. die der Nachschulung liegen mindestens zwischen € 198,-- im Vormerksystem und € 495,--.
Anhebung der Strafuntergrenzen bei Alkoholdelikten gemäß StVO
Die Strafuntergrenzen im Bereich zwischen 0,8 und 1,6 Promille wurden seit 1.9.2009 ebenfalls angehoben.
Ab 0,8 Promille muss man mit Geldstrafen zwischen € 800,-- und € 3.700,-- rechnen, ab 1,2 Promille werden € 1.200,-- bis € 4.400,-- eingehoben, ab 1,6 Promille bzw. im Falle der Verweigerung der Alkoholkontrolle werden jedenfalls € 1.600,-- bis € 5.900,-- an Geldstrafe fällig.
Alkoholdelikte ab 1,2 Promille: Anhebung der Führerschein-Entzugsdauer
Die Mindestentzugsdauer bei Alkoholdelikten beträgt bei erstmaliger Begehung
im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille 4 Monate, über 1,6 Promille 6 Monate.
Im Falle einer Vorverurteilung im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille erhöht sich die Entzugsdauer, je weiterem Alkoholdelikt wie folgt:
Wiederholungsdelikt zwischen 0,8 bis 1,2 Promille: mindestens 6 Monate,
Wiederholungsdelikt ab 1,2 Promille mindestens 8 Monate,
ab 1,6 Promille mindestens 10 Monate.
Bei einem bereits vorliegendem Alkoholdelikt im Bereich ab 1,6 Promille wird im Wiederholungsfall die Entzugszeit auf mindestens 8 Monate bzw. mindestens 12 Monate bei einer neuerlichen Verurteilung über 1,6 Promille festgesetzt.
Wunschkennzeichen werden teurer
Künftig kostet die individuelle Bezeichnung des eigenen Fahrzeugs € 200,--; dies betrifft sowohl die Reservierung der Wunschbezeichnung, die Zuweisung sowie die Verlängerung eines bereits bestehenden Wunschkennzeichens.
Zulassungsschein als Chipkarte
Ab sofort kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I in der bekannten Papierform auch eine Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I beantragt werden.
Überprüfung des technischen Zustandes und der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände: Mitwirkungspflicht des Lenkers
In Hinkunft kann die Behörde oder die Organe des Sicherheitsdienstes, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile sowie von Ausrüstungsgegenstände jederzeit an Ort und Stelle überprüfen. Hievon umfasst ist auch die Prüfung des zulässigen Höchstgewichtes.
Im Rahmen dieser Prüfung treffen den Lenker entsprechende Mitwirkungspflichten.
Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen ist seitens der Behörde die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht und die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird.
Verweigert künftig der Lenker die Wiegung seines Fahrzeugs kann die Behörde gerechtfertigt annehmen, dass das Fahrzeug die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschreitet.
Die Verweigerung des Lenkers an der Mitwirkung kann bis zur Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln gehen, wodurch dem Lenker die Weiterfahrt verhindert wird.