Auslese 3/2020
Gewährleistung – so geht’s richtig…
Händler und Unternehmer müssen für ihre Produkte bzw. Gewerke Gewähr leisten.
Die Frist beträgt bei beweglichen Dingen 2 Jahre, bei unbeweglichen (Bauwerke, Einbauten etc.) 3 Jahre ab Übergabe.
In gewissen Fällen kann man die Gewährleistungsfrist verkürzen, wie etwa beim Gebrauchtwagenkauf.
Zunächst besteht das Recht auf Reparatur bzw. Austausch der Ware. Der Mangel muss dem Händler bekannt gegeben werden und er ist zur Leistung aufzufordern. Wichtig ist, dem Händler eine angemessene Frist zu setzen innerhalb derer er leisten muss. Tut er das nicht, kann der Mangel entweder von einem Dritten behoben werden und die Kosten werden beim Unternehmer eingefordert oder man fordert die Rückabwicklung des Kaufes – mangelhafte Ware gegen ursprünglichen Kaufpreis. Möglich ist auch eine Preisminderung.
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe auf, muss der Unternehmer beweisen, dass die Ware nicht mangelhaft war; danach der Kunde, dass sie bereits bei Übergabe mangelhaft war.