Auslese 12/2023

 

Maklergesetz – Kostenentlastung oder Mogelpackung?

Bisher erhielt der Makler bei Wohnungsmiete sowohl vom Mieter, als auch Vermieter, abhängig von der Lände es Mietverhältnisses eine Provision. Seit 1.7.2023 gilt das Bestellerprinzip, wonach nur mehr derjenige provisionspflichtig ist, der den Makler beauftragt hat, sohin idR der Vermieter. Hat der Mietinteressent den Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragt, trägt dieser die Kosten.

Durch die Neuregelung kommt es zu einer zT erheblichen Ersparnis beim Mieter. Allerdings nicht ohne Nachteil, denn aufgrund der neuen Prämissen sind die Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Mieter entsprechend reduziert, da ja kein Vertrag begründet wird. Beratung und Absicherung vor Vertragsabschluss entfallen daher idR, weshalb dringend anzuraten ist, sich vor Abschluss des Mietvertrags anwaltliche Hilfe zu suchen, die, da kostenpflichtig, die Ersparnis uU gänzlich beseitigt.

Mit Vermietern oder Hausverwaltungen kooperierende Makler erhalten überhaupt keine Mieter-Provision.
Bei Kauf-, gewerblichen Mietobjekten und Büros ist alles beim Alten geblieben; da gilt das Doppelmaklerprinzip.