Auslese 8/2018

Miet- und Kaufanbote – die sind doch nicht bindend, oder?

Doch, sind sie. 

Mit der Abgabe eines Miet- oder Kaufanbots gegenüber einem Vermieter oder Verkäufer, sei es direkt oder im Wege eines Maklers, erklärt man VERBINDLICH für den Fall, dass die Gegenseite das Angebot annimmt, auch das diesbezügliche Rechtsgeschäft abzuschließen.

Derartige Angebote sind daher keine leichtfertige Erklärung, sondern beinhalten bereits die in der Regel unwiderrufliche Zusage zum Vertragsabschluss.

Die Gegenseite kann darauf vertrauen, dass aufgrund der Anbotslegung auch ein Vertrag zustande kommt und diesbezügliche Veranlassungen treffen.

Tritt man von einem derartigen Angebot zurück und entsteht der Gegenseite dadurch ein finanzieller Schaden, wird man schadenersatzpflichtig.

Aufgrund des KSchG ist ein kostenloser Rücktritt von einem Kaufanbot möglich, wenn es am Tag der 1. Besichtigung abgegeben wurde und das Objekt für eigene/innerfamiliäre Wohnzwecke angekauft oder errichtet werden soll. Die sonstigen kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten setzen Einvernehmen bzw. ein Fehlverhalten der Gegenseite voraus.

Daher sollte die Abgabe eines Miet- oder Kaufanbots gut überlegt werden.