Auslese 9/2019

Neue Entwicklungen vs. Privatsphäre– Drohneneinsatz als zunehmendes Ärgernis

Drohnen haben auch in privaten Haushalten Einzug gehalten; wer sich eine solche anschafft, erwirbt damit keineswegs auch die Einwilligung, in den Privatbereich anderer einzudringen.

Es ist verlockend die Nachbarschaft „routinemäßig“ oder im Anlassfall zu überfliegen. Diese Maßnahmen bleiben idR nicht unbemerkt und der Unmut wächst – ZURECHT!

Systematisches Filmen und Datenspeicherung zu Beweiszwecken bedarf einer Meldung bei den Datenschatzbehörde sowie einer sachlichen Rechtfertigung, um zulässig zu sein.

Das Überfliegen des Nachbargrundstücks stellt eine Besitzstörungshandlung dar. Ein gezieltes „Nachschauhalten“ ohne Zustimmung stellt ebenfalls ein rechtswidriges Verhalten dar, dass gerichtliche Folgen nach sich ziehen kann, denn es wird das Recht am eigenen Bild und jenes auf Privatsphäre verletzt.

Der ausspionierten Person stehen bei Kenntnis des Drohnenpiloten Besitzstörungs- und Unterlassungsansprüche zu; in solchen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob die Tat mit Vorsatz begangen worden – die objektive Verwirklichung des Tatbestands reicht aus.