Auslese 2/2018

 

Neuerungen bei der § 57a KFG - Überprüfung ab Mai 2018

Der Prüfumfang der §57a Begutachtung ist gesetzlich vorgegeben und umfasst die Bereiche: 

  • Bremsanlage und Lenkung
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
  • Umweltverträglichkeit (Abgase, Lärm etc.)
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Fenster, Spiegel, Beleuchtung
  • elektrische Systeme
  • vorgeschriebene Ausstattung

Die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit kann bereits 1 Monat vor Ablauf des festgesetzten Prüfmonats und bis zu 4 Monate nach Ablauf vorgenommen werden. Das ändert sich bei PKWs auch nicht. Die Überprüfungsintervalle bleiben auch bestehen und variieren je nach Alters des Fahrzeugs, idR sind es 12 Monate.

Neu ab Mai 2018 ist, dass bei u.a. LKW die Toleranzfrist auf bis zu 3 Monate vor dem Prüfmonat verschoben wird, während im Gegenzug die Nachfrist entfällt. Neu ist weiters, dass bei festgestellten schweren Mängel das Fahrzeug nur mehr 2 Monate in diesem Zustand genutzt werden darf bzw. bei Gefahr im Verzug die Zulassung behördenseits sofort aufgehoben werden kann.

ACHTUNG - wird die Prüfplakette beim Eiskratzen beschädigt, muss sie bei sonstiger Strafe ersetzt werden.