Auslese 6/2023

 

Obsorge – Elternrechte bei alleiniger Obsorge des Anderen

Auch wenn einem Elternteil die alleine Obsorge zukommt, ist der andere Elternteil nicht völlig entrechtet. Ihm steht weiterhin das Recht auf persönlichen Kontakt und die Vertretung in alltäglichen Angelegenheiten zu.

Wenn dieser Kontakt regelmäßig stattfindet, ist der Nicht-Obsorgeberechtige über wesentliche Angelegenheiten des Kindes zu informieren und hat dieser hierzu ein Äußerungsrechts.
Darunter fallen u.a.:

•    Umzug im In- bzw. ins Ausland
•    Namensänderung
•    Begründung/Beendigung einer Religions- und Staatszugehörigkeit
•    Vorzeitige Beendigung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses

Die Äußerung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils ist immer dann zu berücksichtigen, wenn diese dem Wohle des Kindes besser entspricht, als die Pläne des anderen Elternteils. IdR muss bei unterschiedlichen und verhärteten Standpunkten das Gericht entscheiden.

Wird der persönliche Kontakt zum Kind aus Gründen, die in der Sphäre des Kindes oder des obsorgeberechtigten Elternteils liegen verunmöglicht, dehnen sich die Rechte des Elternteils auch auf minderwichtige Angelegenheiten aus.

Beharrliche Verletzung der Rechte des Nicht-Obsorgeberechtigten können zu erheblichen Konsequenzen führen.