Auslese 7/2023

 

Obsorge – Entscheidungskompetenz bei gemeinsamer Obsorge

Auch wenn der Wortlaut anders anmutet, stehen den Elternteile bei der gemeinsamen Obsorge trotzdem nicht die gleichen Kompetenzen zu. Wesentlich ist, wo das Kind seinen Hauptaufenthalt hat. Diesem Elternteil stehen auch im Falle gemeinsame Obsorge umfassendere Entscheidungsrecht zu. Hauptaufenthalt ist damit gleichzusetzen, wer das Kind überwiegend betreut; das muss festgelegt werden, zumal damit auch weitere Ansprüche verbunden sind.

Die Pflicht zur Informationsweitergabe in wichtigen Angelegenheiten (Schulwechsel, Schulerfolge, Krankheiten, Wohnortwechsel etc.) besteht hier ebenfalls.

Es herrscht jedoch der Tenor vor, dass Entscheidung schon gemeinsam erfolgen sollen.

Angelegenheiten des täglichen Lebens (Arztbesuche, Auswärtsübernachtungen, Taschengeld, Tagesgestaltung allg., etc.) müssen beide Obsorgeberechtigten nicht absprechen.

Aber auch in dem Fall liegt die primäre Entscheidungskompetenz eines Umzugs bei dem Elternteil, wo der überwiegende Aufenthalt besteht, jedoch sind Voraussetzungen zu erfüllen und ist vom Anderen die Zustimmung einzuholen.