Auslese 5/2016

Privatparkplatz – Besitzstörung

Nachdem es mittlerweile auch in Guntramsdorf vorkommt, dass Falschparken durch die Liegenschaftseigentümer geahndet wird (konkret: ehem. Zielpunkt-Parkplatz, Hauptstraße), folgender Hinweis:

Wer auf einem Privatparkplatz parkt, der als solcher erkennbar ist, wo Hinweisschilder vorhanden sind, die eine Parkberechtigung nur für Kunden erteilt oder in sonstiger Weise darauf hinweisen, dass Parken nur für Berechtigte gestattet ist, begeht eine Besitzstörungshandlung, wenn er diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es kann danach entweder sofort die Besitzstörungsklage folgen (Kosten:  mind. € 289,45) oder man erhält im Vorfeld eine reduzierte Zahlungsaufforderung samt Unterlassungserklärung. Wird dieser nicht entsprochen, erfolgt die Klagsführung.

Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass man berechtigterweise geparkt hat, entfällt die Zahlungsverpflichtung und wird man in einem Besitzstörungsverfahrens obsiegen. Sonst ist der Eigentümer/Besitzer des Parkplatzes im Recht.