Auslese 8/2017

RADFAHRER ABSEITS DES RADWEGS - WAS GILT?

Ist ein Radweg/Fahrrad-/Mehrzweckstreifen vorhanden, haben Fahrradfahrer prinzipiell diesen zu verwenden und nicht die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn.

Ausgenommen von dieser Regelung sind gewisse Rennräder, sofern es sich um eine Trainingsfahrt handelt, und Fahrräder mit gewissen Anhänger.

Kommt es in einem Bereich zu einem Unfall, wo ein für Fahrradfahrer vorgesehener Straßenabschnitt vorhanden ist, der Fahrradfahrer hat allerdings die Fahrbahn benutzt, trifft ihn mit großer Wahrscheinlichkeit ein gewisses Mitverschulden, da er gesetzlich zur Nutzung des für ihn vorgesehenen Fahrbahnabschnitt verpflichtet gewesen wäre.

Nur auf Radwegen, Fahrrad- oder Wohnstraßen sowie in Begegnungszonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren; dies gilt auch für Rennfahrräder auf der allgemeinen Fahrbahn. 

Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten, in Fußgängerzonen muss das Fahrradfahren durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt sein.

Bei der Nutzung von Radwegen etc. ist darüber hinaus auch die verordnete Fahrtrichtung zu beachten.