Auslese 1/2020

Rauchverbot im Mietvertrag – Ist das zulässig?

Sobald vertraglich etwas vereinbart wird, dass gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, für einen Vertragspartner eine gröbliche Benachteiligung darstellt oder in seine Persönlichkeitsrechte eingreift, ist es trotz Vertragsabschluss unwirksam und kann nicht wirksam durchgesetzt werden.

So auch ein vertragliches oder in der Hausordnung verankertes Rauchverbot. Selbst die Frage an einen Mietinteressenten, ob er Raucher ist, ist nicht zulässig bzw. kann ein potentiell interessierter Mieter hier sogar bewusst die Unwahrheiten angeben, ohne Gefahr zu laufen, in der Folge wegen diesen falschen Angaben gekündigt zu werden.

Ein Mieter kann sohin, ungeachtet des Vertragsinhalts für die Dauer des Mietverhältnisses in der Wohnung rauchen.

Wird dem Laster übermäßig gefrönt und der Mietgegenstand (Wände, Einrichtung etc.) dadurch optisch und/oder olfaktorisch über das übliche Maß in Mitleidenschaft gezogen, muss der Mieter die Sanierungskosten zahlen.

Fühlen sich andere Bewohner vom Rauch belästigt, stehen ihnen uU Unterlassungsansprüche zu.