Auslese 7/2018

 

Rücksichtnahmepflicht - nachbarschaftliche „Benimmregeln”

Die österreichische Rechtsordnung legt fest, dass private Nachbarn zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind; die rücksichtslose Ausübung der Eigentumsrechte kann daher zu Unterlassungs-, allenfalls auch zu Beseitigungsansprüchen führen.

In einfachen Worten: die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt - leben und leben lassen!

In diesem Sinn sollten jegliche Handlungen und Aktivitäten im Freibereich der jeweiligen Wohnungen und Häuser, sei es im Zuge der Gartenarbeit, bei Grillpartys, bei sportlichen oder spielerischen Aktivitäten, bei der Benützung von Pool und Trampolin etc. jeweils so ausgeübt werden, dass die Nachbarschaft hierdurch geringstmöglich beeinträchtigt ist; insbesondere sollte darauf Bedacht genommen werden, dass man sich bei den jeweiligen Outdoor-Aktivitäten an die üblichen Ruhezeiten hält.

Unter diesem Gesichtspunkt wäre es oftmals auch wünschenswert, bereits die heranwachsende junge Generation darauf hinzuweisen, dass ausgelassenes Herumtoben von Erwachsenen oftmals aufgrund Dauer und Intensität als unangenehm empfunden werden; hier sind die Erziehungsberechtigten gefragt, das notwendige Bewusstsein zu schaffen.

Es sollte weiters bedacht darauf genommen werden, dass lärmverursachende Aktivitäten im Freien insbesondere während der Mittagsstunden, ab Samstagmittag, sowie sonntags und an Feiertagen unterbleiben. Ab 22:00 Uhr sollte maximal Zimmerlautstärke im Garten vorherrschen, wobei hier auch Berücksichtigung zu finden hat, dass, je nach örtlichen Gegebenheiten, die Geräuschbeeinträchtigung auch bei Zimmertemperatur als störend empfunden werden kann.

Dass in Ausnahmefällen auch während der Ruhezeiten lärmintensive Maßnahmen umzusetzen sind, ist oft nicht vermeidbar, empfiehlt sich hier jedoch, im Vorfeld mit der Nachbarschaft Einvernehmen herzustellen bzw. diese zumindest „vorzuwarnen“ - hierdurch werden emotionsgeladenen Auseinandersetzungen oftmals die Grundlage entzogen.

Zu beachten ist auch, dass nicht nur Lärm eine unzulässige Beeinträchtigung darstellen kann, sondern auch Gerüche, Dämpfe, Erschütterungen oder auch die übermäßige Nutzung der Nachbargrundstücke durch die eigenen Haustiere etc.

In diesem Sinn daher exemplarisch

  • keine lärmerzeugenden Gartengeräte (Rasenmäher, Heckenscheren, Motorsägen etc.) während der Ruhezeiten;
  • keine regelmäßigen ausgelassenen Grillpartys, „public viewings“ etc., insbesondere nicht nach 22:00 Uhr,
  • keine dauerhafte (Tag und Nacht) Verwahrung von bellenden Haustieren im Garten,
  • kein Verbrennen des Grünschnitts oder Entsorgung überriechender Essensreste am Kompost