Auslese 11/2019

Rückstellung des Mietgegenstands – was gilt?

Ein Mietverhältnis wird nicht immer im Guten beendet. Die Vorstellungen davon, wie die Wohnung an den Vermieter zurückzugeben ist, klafft dann oftmals sehr erheblich auseinander.

Grundsätzlich gilt: Wie die Wohnung ursprünglich übergeben wurde, hat der Vermieter zu beweisen. Wird sohin der Urzustand nicht genau dokumentiert, hat er am Ende ggfs das Nachsehen.

Übliche Gebrauchsspuren, abhängig von Dauer und vereinbartem Verwendungszweck, hat der Vermieter zu tolerieren. Darunter fallen auch Bohrlöcher, die durch Bilder oder Handtuchhaken verursacht wurden, sofern sie sich im Rahmen halten.

Abgeschlagene Türstücke, herausgerissene Steckdosen, Sprünge und Cuts im Bodenbelag, von Kindern „verschönerte“ Wände sind jedoch vom Mieter wieder ordnungsgemäß in Urzustand zu bringen.
Auch kräftige Wandfarben sind vom Mieter zu entfernen. Eine grundsätzliche Ausmalverpflichtung besteht jedoch nicht.

Letztlich ist es immer auch eine Frage des Einzelfalls, was der Mieter zu sanieren hat. Es empfiehlt sich im Streitfall gleich einen Spezialisten im Mietrecht beizuziehen, um die Zweifelsfälle schon vor Ort und nicht erst vor Gericht zu klären, wenn der Vermieter die Auszahlung der Kaution verweigert.