Auslese 1/2015

Serie Dienstbarkeiten: das Wegerecht

Mit einem Wegerecht wird einem Dritten das Recht eingeräumt, eine fremde Liegenschaft zu betreten oder zu befahren.

Wie der Berechtigte die Liegenschaft nutzen darf (nur zu Fuß, auch mit Fahrzeugen, mit welcher Art von Fahrzeugen etc.), muss ebenso genau festgelegt werden, wie auch die Frage der Erhaltung des Weges. 

Bei dieser Art von Dienstbarkeit wird nicht auf die Personen, sondern auf die jeweiligen Liegenschaften abgestellt. So gibt es hier das herrschende Grundstück, das zur Nutzung berechtigt ist, und das dienende, das die Nutzung zulassen muss. Auch im Falle eines Eigentümerwechsels ändert sich an den jeweiligen Berechtigungen/Verpflichtungen nichts.

Ein Wegerecht wird auf beiden Liegenschaften im Grundbuch sichergestellt und wirkt daher auch gegenüber Dritten. 

Der Berechtigte hat seine Nutzung so zu gestalten, dass das dienende Grundstück keinen Schaden nimmt. Eine exzessive Nutzung kann zum Verlust des Wegerechtes führen.