Auslese 11/2014

Serie Dienstbarkeiten: das Wohnungsgebrauchrecht

Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht (kurz Wohnrecht) wird jemandem das Recht eingeräumt, eine fremde Wohnung/Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Üblicherweise werden diese Rechte unentgeltlich und lebenslang eingeräumt.

Ein Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht und endet daher mit dem Tod des Berechtigten.

Wohnungsgebrauchsrechte werden im Grundbuch eingetragen und gelten daher im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft auch gegenüber dem Erwerber.

Werden keine Regelungen zur Kostentragung getroffen, hat der Berechtigte nur die mit seiner laufenden Nutzung verbundenen Kosten zu tragen (Energiekosten, GIS, Telefon etc.) Für die Erhaltung ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Der Eigentümer hat, außer bei Gefahr im Verzug, grundsätzlich kein Recht, eine gänzlich zu Wohnzwecken übergebenen Liegenschaft während der Ausübung des Wohnrechts zu betreten.