Auslese 3/2015
Serie Erbrecht: das gesetzliche Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Zug, wenn man zu Lebzeiten keine letztwillige Verfügung trifft. Wer im Falle des Ablebens eines Verwandten erbrechtlich zum Zug kommt, regelt das ABGB. Die erbrechtlichen Bestimmungen stammen zum Großteil aus der Stammfassung (1812).
Hauptaugenmerk ist, dass der Nachlass prinzipiell immer der jüngeren Generation zukommt.
Verstirbt man unverheiratet, geschieden oder verwitwet, aber mit Nachkommen, teilt sich alles auf die Nachkommen und deren Nachkommen (Enkel) auf.
Ist man verheiratet und hat bereits Nachkommen, erhält die Ehefrau neben den Kindern nur 1/3.
Stirbt man unverheiratet und ohne Nachkommen, erben die Eltern zu gleichen Teilen bzw. die Geschwister, sollten die Eltern schon verstorben sein oder die Nachkommen der Großeltern, wenn man als Einzelkind verstirbt.
Ist man verheiratet, hat man jedoch noch keine Nachkommen, erhält die Ehefrau 2/3, der Rest entfällt auf die Eltern bzw. Geschwister (siehe oben).