Auslese 4/2015

Serie Erbrecht: das Noterbrecht bzw. der Pflichtteil

Wird von der gesetzlichen Erbfolge mittels letztwilliger Verfügung abgegangen, steht den gesetzlichen Erben, die dadurch leer ausgehen, als Noterben der gesetzliche Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil beträgt prinzipiell immer 50 % der gesetzlichen Erbquote; pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Kinder, Enkel, aber auch die Eltern des Verstorbenen.

Der Pflichtteil ist jedoch insofern beschränkt, als er mit der Eltern-Generation des Erblassers endet. Geschwister haben daher NIE einen Pflichtteilsanspruch, auch wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge durch Ableben der Eltern erbberechtigt gewesen wären.

Ohne eine entsprechenden Vorab-Verzicht eines Erben kann man seinen Pflichtteil auch nicht verlieren (außer durch Enterbung).

In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Pflichtteil von Kindern auf 1/4 ihres gesetzlichen Erbanspruches reduziert wird, nämlich dann, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Kind zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestanden hat, auch nicht nur für kurze Zeit.