Auslese 11/2018
Serie: Fahrrad statt Auto – was ist erlaubt?
Radfahren mit Kopfhörern? – nicht verboten, beeinträchtigt aber die Wahrnehmung und Konzentration; bei Unfällen kann daher ein Mitverschulden angelastet werden
Telefonieren am Rad? – mit Freisprecheinrichtung erlaubt; sms, mailen und dgl. ist verboten
Trotz Radweg auf der Fahrbahn fahren? – die Nutzung von Radfahranlagen ist verpflichtend (Ausnahme. Rennräder); es ist die vorgegeben bzw. die Fahrtrichtung der angrenzenden Fahrbahn einzuhalten
Befahren des Zebrastreifens? – der darf nur schiebend (als Fußgänger) genutzt werden
Radfahren unter Alkoholeinfluss? – es gilt hier eine 0,8 ‰ Grenze (mit dem Auto sind des 0,5 ‰), darüber riskiert man bei wiederholter Anhaltung die Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens
Vorfahren? – Vorschlängeln ist nur bei stehenden Kolonnen, vor Kreuzungen, Bau- und Engstelle etc., bei ausreichend Platz und keiner Behinderung von Abbiegern erlaubt
Fahren am Gehsteig? – ist verboten, außer mit Kinderfahrrädern; begleitende Eltern müssen zu Fuß gehen
Abstellen am Gehsteig? – nur dort, wo der Gehsteig breiter als 2,5 m ist
Fahren gegen die Einbahn? – nur dort, wo ausgeschildert