Auslese 3/2016

Serie Mietrecht: Wie beende ich das Mietverhältnis?

Bei Wohnungen, wo das MRG gilt, kann der Vermieter nur kündigen, wenn die Mieterseite einen der im Gesetz angeführten Kündigungsgründe verwirklicht. Andernfalls ist ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis vermieterseitig nicht kündbar. Es kann nur bei u.a. Mietrückstand aufgelöst werden.

Befristete Mietverhältnisse enden durch Zeitablauf; sohin ohne Kündigung. Um zu verhindern, dass sich das Mietverhältnis verlängert,  muss man einen entsprechend deutlichen Akt setzen, der klarstellt, dass eine Verlängerung nicht gewünscht ist.

Mieterseitig kann ein befristetes Mietverhältnis frühestens nach Ablauf eines Mietjahres, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.

Mietverträge von Einfamilienhäusern können vom Vermieter ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden, sofern diese unbefristet abgeschlossen wurden.

Die Aufkündigung muss vermieterseitig jeweils gerichtlich erfolgen, aber auch für Mieter empfiehlt es sich, nicht bloß eingeschrieben, sondern ebenfalls gerichtlich zu kündigen.