Auslese 6/2015

Serie Wohnungseigentum: die Hausverwaltung

Die Eigentümergemeinschaft kann einen Verwalter bestellen. Die Bestellung erfolgt in Form eines Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer/Nutzwerte. Wird kein Hausverwalter bestellt, liegt eine sogenannte Eigen-/Selbstverwaltung vor; in dem Fall kümmern sich einer oder mehrere Eigentümer selbst um die Angelegenheiten des Hauses.

Die Hausverwaltung agiert als Bevollmächtigte für die Eigentümergemeinschaft und ist nicht Vertreter jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Auch in Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern darf sich die Hausverwaltung nicht involvieren.

Die Verwaltervollmacht kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden, im Innenverhältnis gibt es jedoch immer wieder Vereinbarungen, wonach die Hausverwaltung über ein gewisses Investitionsvolumen hinaus auch im Rahmen der ordentlichen Verwaltung die Zustimmung der Miteigentümer benötigt. Das muss jedoch gesondert vereinbart werden.

Es empfiehlt sich, im Rahmen der Bestellung auch das Honorar für die allgemeinen Tätigkeiten sowie Spezialaufträge auszuverhandeln.