Auslese 8/2015
Serie Wohnungseigentum: die ordentliche Verwaltung
Die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung obliegen im Wesentlichen dem Hausverwalter, der im Rahmen dessen nicht nur entscheiden darf, sondern jeweils zum Wohle der Eigentümer auch entscheiden muss; es sei denn die Eigentümer haben mit Mehrheitsbeschluss die Angelegenheit an sich gezogen oder erteilen eine Weisung.
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind u.a.:
- Erhaltung der allgemeinen Teile und Behebung ernste Schäden aus dem Reparaturfonds
- Bildung und Erhöhung der vorgesehenen Instandhaltungsrücklage, nach Alter und Erhaltungszustand des Hauses
- Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche (außer gegenüber dem Bauträger)
- Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs (Anbieterwechsel)
- Aufnahme von Darlehen für jährlich wiederkehrenden Instandhaltungsaufwendungen
- Abschluss und Kündigung angemessener Versicherungen
- Erstellung einer Hausordnung
Einige Maßnahmen sind per se den Eigentümern vorbehalten, nämlich die Bestellung/Kündigung des Hausverwalters und des Eigentümervertreters.