Auslese 8/2015

Serie Wohnungseigentum: die ordentliche Verwaltung

Die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung obliegen im Wesentlichen dem Hausverwalter, der im Rahmen dessen nicht nur entscheiden darf, sondern jeweils zum Wohle der Eigentümer auch entscheiden muss; es sei denn die Eigentümer haben mit Mehrheitsbeschluss die Angelegenheit an sich gezogen oder erteilen eine Weisung.

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind u.a.:

 

  • Erhaltung der allgemeinen Teile und Behebung ernste Schäden aus dem Reparaturfonds
  • Bildung und Erhöhung der vorgesehenen Instandhaltungsrücklage, nach Alter und Erhaltungszustand des Hauses
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche (außer gegenüber dem Bauträger) 
  • Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs (Anbieterwechsel)
  • Aufnahme von Darlehen für jährlich wiederkehrenden Instandhaltungsaufwendungen 
  • Abschluss und Kündigung angemessener Versicherungen
  • Erstellung einer Hausordnung 

 

 

 

Einige Maßnahmen sind per se den Eigentümern vorbehalten, nämlich die Bestellung/Kündigung des Hausverwalters und des Eigentümervertreters.