Auslese 9/2015

Serie Wohnungseigentum: Kündigung des Hausverwalters

So wie die Hausverwaltung durch Mehrheitsbeschluss bestellt wird, kann sie auch durch die Mehrheit der Eigentümer/Nutzwerte gekündigt werden. Üblicherweise erfolgt die Kündigung zum Ende der Abrechnungsperiode (idR Jahresende) unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist.

Möglich ist auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn den Eigentümer nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis mit dem Verwalter aufrechtzuerhalten, dies etwa bei grober Pflichtverletzung. Auch hierfür bedarf es der Mehrheit der Wohnungseigentümer, andernfalls die überstimmten Eigentümer die gerichtliche Abberufung beantragen können.

Grobe Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn 

 

  • die Rechnungslegung unterlassen wird,
  • Belegeinsicht verweigert wird,
  • keine Kostenvoranschläge eingeholt werden, 
  • der Verwalter wiederholt eigenmächtig gegen Weisungen der Eigentümer handelt,
  • keine Rücklage vorgeschrieben wird oder nicht fruchtbringend veranlagt wurde etc.