Auslese 2/2021

Sonderurlaub – wann habe ich Anspruch?

Im Falle wichtiger persönlicher Ereignisse oder Gründen steht einem AN eine Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung zu.

Die zugrundeliegende Dienstverhinderung darf bloß kurzfristig und nicht selbstverschuldet sein; der DN muss danach trachten, alles Zumutbare zu unternehmen, um diese zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.
Gründe können sein:

  • Hochzeit, Niederkunft der Lebenspartnerin, Begräbnis naher Angehöriger
  • Umzug


Hier liegen die Freistellungen idR zw. 1 – 3 Arbeitstagen.

  • Vorladungen zu Behörden
  • Arzttermine


Die Freistellung ist auf die Dauer des Termins samt An -und Abreise beschränkt. Arzttermine sollten nach Möglichkeit außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden.

Auch als Mitglied einer Blaulichtorganisation kann bei Großeinsätzen und Katastrophen eine gerechtfertigte Dienstverhinderung vorliegen; hier empfiehlt sich ein Grundsatzgespräch mit dem DG zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu führen.

Dieses Recht kann durch den Arbeitsvertrag oder kollektivvertragliche Regelungen nicht eingeschränkt werden.

Der AN hat den Dienstgeber unverzüglich über die Dienstverhinderung zu informieren.