Auslese 8/2019

Stiefkindadoption – wie geht das?

Die Regelung hierzu sind unterschiedlich, je nachdem, ob das anzunehmende Kind noch minderjährig ist oder bereits volljährig.

Bei Minderjährigen haben beide leiblichen Elternteile der Adoption zuzustimmen; die Zustimmung kann durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe dagegen sprechen, es dem Kindswohl entspricht und leibliche Kinder des Annehmenden keine Nachteile im Bereich Erziehung und Unterhalt treffen. Ab dem 14. Lebensjahr muss auch der Anzunehmende zustimmen, davor besteht ein Anhörungsrecht des Kindes.

Bei Volljährigkeit ist der Elternteil, der ausgetauscht werden soll, bloß von der geplanten Adoption zu verständigen. 

Die Adoption erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Kind und dem Annehmenden, der in jeden Fall vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden muss. Die Formalvoraussetzung und ein elternähnliches Nahverhältnis zueinander müssen vorliegen.

Als Folge erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen (Unterhalt, Ausstattung etc.) zum leiblichen Elternteil und bestehen künftig primär gegenüber dem Annehmenden; zusätzlich bleiben die erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem leiblichen Elternteil aber aufrecht. 

Seit 1.8.2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.