Auslese 10/2019

„Verbotene Ablöse“ – was ist das?

Gemeint sind damit idR Vereinbarungen zwischen dem scheidenden und neuen Mieter betreffend Einrichtungsgegenstände und Investitionen in den Mietgegenstand, die nach Auszug dort verbleiben.

Sofern Warenwert und Höhe der Ablöse übereinstimmen, sind solche Vereinbarung zulässig.

„Verboten“, dh ungerechtfertigt und rückforderbar, ist sie nur dann, wenn dem vereinbarten Betrag nicht ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht; entweder die Einrichtung ist viel weniger wert, als dafür bezahlt wird oder es werden tatsächlich nicht (nur) die Einrichtung, sondern viel mehr die Möglichkeit „gekauft“, die Mietwohnung übernehmen zu dürfen. Letzteres kommt oft bei Genossenschaftswohnungen vor, wenn dem Mieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde. Wer die Wohnung beziehen will, muss die verlangte Ablöse zahlen, oder es wird der Genossenschaft ein anderer Interessent bekannt gegeben. Hier wird uU eine Zwangslage ausgenutzt.

Die Angemessenheit der Ablöse kann vor Gericht mit einem Sachverständigen überprüft werden; der scheidende Mieter muss dann uU den überhöhten Anteil zurückzahlen und trägt die Verfahrenskosten.