Auslese 2/2024

 

Verfahrenshilfe – vorfinanzierte Prozessführung … mit Tücken

Ausgangslage: ich will/muss ein Verfahren führen und habe dafür nicht ausreichen Vermögen.
Nicht jeder verfügt über eine Rechtsschutzversicherung; für Einkommens-/Vermögensschwache kann die Verfahrenshilfe ein Ausweg sein. Diese wird bei Gericht beantragt und zwar beginnend mit der Übernahme von im Prozess anfallenden Gebühren, bis hin zur Beigabe eines Rechtsbeistands.

Bei positiver Beurteilung der jeweiligen Lebenssituation und Abwägung der Erfolgschancen im Verfahren bewilligt das Gericht den Antrag und wird seitens der Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes, in dem der Prozess stattfindet, ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt.

Die Kosten werden zunächst vom Bund getragen. Kommt der Antragsteller innerhalb einer 3-jährigen Frist nach Verfahrensabschluss zu Vermögen (auch durch den Gewinn oder einem Vergleich im Verfahren), müssen diese übernommenen Kosten rückerstattet werden.

Anders als bei einer Rechtschutzversicherung deckt die Verfahrenshilfe allerdings bei Verfahrensverlust NICHT den Kostenersatzanspruch der Gegenseite ab. Der ist weiterhin IMMER aus eigenen Mitteln zu bestreiten.