Auslese 9/2016

Unerwünschtes Urlaubssouvenir - Verkehrsstrafen im Ausland

Im Rahmen der EU wird es immer leichter, aufgrund des grenzüberschreitenden Austausch von Informationen Verkehrsdelikte, die im EU-Ausland verübt wurden, im Inland zu ahnden. Eine Strafverfügung aus dem Ausland sollte daher nicht auf die leichte Schulter werden.

Geldstrafen, die in einem EU Mitgliedstaat rechtskräftig verhängt wurden und mehr als € 70 ,-- betragen, können von den österreichischen Behörden eingetrieben werden, sofern beide Staaten eine jeweilige Vollstreckung von Verwaltungsstrafen umsetzen.

Im Falle von Verkehrsdelikt in Deutschland ist eine Vollstreckung bereits ab einer Verkehrsstrafe von € 25 ,-- möglich.

Auch in nicht-EU-Staaten, wie Liechtenstein und Schweiz ist durch Kooperationsverträge eine Eintreibung in Österreich möglich.

Im Falle von Italien ist darauf zu achten, dass zwar unter Umständen eine Vollstreckung in Österreich nicht möglich ist, beim nächsten Italienurlaub aber ein noch nicht verjährter Strafzettel eingehoben werden kann. Geldstrafen verjähren in Italien nach 5 Jahren.