Auslese 7/2021
Vorzeitige Kreditrückführung – ein wirtschaftlicher Vorteil?
In der Vergangenheit hat sich eine vorzeitige Kreditrückführung oftmals als „Schuss nach hinten“ herausgestellt, der zu keiner Reduktion der Verbindlichkeiten, sondern je nach Vertragsausgestaltung sogar zu Mehrkosten geführt hat.
Hier hat der Gesetzgeber nunmehr nachgebessert und Konsumenten, die nach dem 11.9.2019 einen Kredit abgeschlossen haben und diesen nach dem 31.12.2020 rückzahlen wollen, abgesichert.
Wer unter diesen Voraussetzungen seinen Verbraucher-Konsumkredit oder das KFZ-Leasing vor Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzahlt, dem muss die kreditgebende Bank die Kosten, und zwar mangels näherer Einschränkung sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen, aliquot refundieren bzw. bei der Endabrechnung reduzieren.
VORSICHT – diese Regelung gilt nicht für Immobilien- und Hypothekarkredite, die vor dem 1.1.2021 geschlossen wurden; hier sind die laufzeitunabhängigen Kosten nicht zu reduzieren. Die neue Rechtslage gilt hier bei Verträgen, die nach 1.1.2021 geschlossen wurden.
Für die Altverträge sind derzeit Musterklagen anhängig, um Rechtssicherheit zu schaffen.