Auslese 2/2015

Wann bekomme ich Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage gebührt nur im Zusammenhang mit einem Pensionsbezug jedweder Art, sofern sich der Pensionist regelmäßig in Österreich aufhält.

Liegt die Bruttopension samt allfälliger sonstiger Nettoeinkünfte oder Unterhaltsansprüche (Unterhalt nach Scheidung, Kindesunterhalt) unter dem alljährlich neufestgesetzten Richtsatz wird die Differenz als Ausgleichszulage ausbezahlt. Bei der Berechnung der Eigeneinkünfte werden FamBH, Kinderbetreuungsgeld etc. nicht mitberücksichtigt, sehr wohl aber ein im gemeinsamen Haushalt lebender Partner.

Sie wird 14x, gemeinsam mit der Pension ausbezahlt. Der Richtwert für 2015 beträgt für Alleinstehende € 872,31, im Fall einer Partnerschaft € 1307,89; der Richtsatz für Halbwaisen beträgt  € 320,84.

Mit dem Bezug der Ausgleichszulage sind auch diverse sonstige Zuschüsse und Forderungen (Rezeptgebühr-, GIS-Befreiung etc.) möglich.

Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unmittelbar bekannt zu geben, um keine Rückforderung zu riskieren.