Auslese 10/2021

 

WARUM MAN BEIM SCHENKEN AUCH ANS ERBEN DENKEN SOLLTE

Die beiden Themen hängen untrennbar miteinander zusammen – zumindest, wenn es um den Kreis der pflichtteilsberechtigen Erben, also Ehepartner und Nachkommen geht.

In beiden Fällen findet eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten statt, einmal zu Lebzeiten, einmal von Todes wegen. Und eine eben solche unter Lebenden reduziert die künftige Erbmasse.

Schenkungen unter Erbberechtigten sind seit dem neuen Erbrecht (seit 2017) immer dem Erb- und Pflichtteil an- bzw. hinzuzurechnen, es sei denn, der Schenker hat dies wirksam ausgeschlossen.

Erhält man nach Ableben des Schenkers aufgrund vorangegangener Schenkungen weniger als die Hälfte des gesetzl. Erbteils, sind die Beschenkten verpflichtet, die Differenz auszugleichen, AUSSER sie gehören selbst nicht zu den Erbberechtigten (Lebenspartner oder deren Verwandte, Freunde, Organisationen etc.) und die Schenkung liegt länger als 2 Jahre vor dem Ableben zurück. Die Schenkung muss jedoch tatsächlich erfolgt sein, was im Falle von Liegenschaften nur der Fall ist, wenn sich der Schenker kein Fruchtgenussrecht zurückbehält.

Beim Schenken ist es somit immer geboten auch die Familienverhältnisse zu berücksichtigen.